{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG140005_2015-02-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG140005-O5.pdf", "Checksum": "b899bbc9972cfc7f49c2377f83820d61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG140005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2015 PG140005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:17:40", "Checksum": "a539b92fe2ef69c459a75a4391f33a27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2015 PG140005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern nach Art. 356\nAbs. 2 lit. a ZPO ist das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK\nZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Die Parteien haben vorliegend davon abgesehen, den Sitz des jeweiligen Schiedsgerichtes in den massgeblichen Vertragsbestimmungen beider Gesellschaftsverträge festzulegen. Der aktenkundigen Korrespondenz kann indes der übereinstimmende Wille des Sitzes\ndes Schiedsgerichts im Kanton Zürich entnommen werden (act. 4/3 S. 1,\nact. 4/4 S. 2). Damit ist die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben. In sachlicher Hinsicht zuständig ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (§ 46 GOG i.V.m. § 18\nAbs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom\n3. November 2010 [LS 212.51]).\n\n2. Durch die Ablehnung des Schiedsrichtermandates durch Rechtsanwalt\nDr. Z2._____ mit E-Mail vom 13. Januar 2015 (act. 17/1) ist das Gesuch um\nSistierung des Verfahrens gegenstandslos geworden, weshalb es abzuschreiben ist. Gleiches gilt mit Blick auf das Begehren des Gesuchstellers\num Ernennung eines Parteischiedsrichters gemäss Art. 362 ZPO. Gemäss\ndem aktenkundigen Schreiben des gesuchstellerischen Rechtsvertreters\nvom 14. Januar 2015 wurde der Gesuchsgegner nach der Ablehnung des\nMandats durch Rechtsanwalt Dr. Z2._____ erneut um Ernennung eines\n-7-\n\nSchiedsrichters innert dreissig Tagen ersucht (act. 17/2). Nach Art. 362\nAbs. 1 lit. b ZPO nimmt das nach Art. 356 Abs. 2 ZPO zuständige staatliche\nGericht auf Antrag einer Partei die Ernennung eines Schiedsrichters vor,\nwenn die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht oder diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und\neine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert dreissig Tagen seit der Aufforderung ernennt. Letztere Voraussetzung ist mit der Ablehnung des Schiedsrichtermandates durch Rechtsanwalt Dr. Z2._____ und\nder erneuten Fristansetzung des Gesuchstellers dahingefallen bzw. nicht\nmehr erfüllt, weshalb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.\n\nIII.\n\n1.1. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos geworden\nabgeschrieben, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e\nZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, wie der mutmassliche Prozessausgang\ngewesen wäre, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst\nhat und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass das Verfahren gegenstandslos wurde (DIKE Kommentar ZPO-\nUrwyler, Art. 107 N 8; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 107 N 16).\n\n1.2. Der Gesuchsteller beantragt zwar die Kostenauflage zu seinen Lasten, jedoch unter Vorbehalt der anderweitigen Verteilung im kommenden Schiedsgerichtsverfahren (act. 15 Rz II).\n\n1.3. Der Gesuchsteller liess beim Obergericht am 7. November 2014 den Antrag\nauf Ernennung eines Parteischiedsrichters stellen (act. 1). Bereits am\n15. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners demjeni-\n-8-\n\n"}