{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG140005_2015-02-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG140005-O5.pdf", "Checksum": "b899bbc9972cfc7f49c2377f83820d61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG140005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2015 PG140005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:17:40", "Checksum": "a539b92fe2ef69c459a75a4391f33a27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2015 PG140005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\n3.2. Der Gesuchsgegner begründete seine Anträge im Wesentlichen damit\n(act. 8), die Einberufung eines Schiedsgerichts bei Streitigkeiten wie der\nVorliegenden werde nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig werde bestritten,\ndass das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern zu bilden sei. Er, der Gesuchsgegner, habe mit Schreiben vom 15. Oktober 2014 Rechtsanwalt\nDr. Z2._____ als Schiedsrichter bezeichnet. Diese Ernennung sei bindend,\nauch wenn die Annahmeerklärung des Mandats durch Rechtsanwalt Dr.\nZ2._____ im damaligen Zeitpunkt noch nicht vorgelegen sei. An dieser Bestellung werde festgehalten. Der Schiedsrichtervertrag werde zwischen dem\nSchiedsrichter und den involvierten Parteien abgeschlossen, weshalb sich\nder Gesuchsteller direkt an Rechtsanwalt Dr. Z2._____ hätte wenden können. In der Zwischenzeit habe sich Rechtsanwalt Dr. Z2._____ bereit erklärt,\ndas Mandat anzunehmen. Auf die Bedenken des Gesuchstellers über die\nUnbefangenheit bzw. Unparteilichkeit von Rechtsanwalt Dr. Z2._____ sei\nnicht näher einzugehen, da er diesbezüglich keinen Ablehnungsantrag stelle. Hingegen bestünden aus verschiedenen Gründen Zweifel an der Unbefangenheit hinsichtlich des vom Gesuchsteller bezeichneten Parteischiedsrichters Rechtsanwalt Dr. Z1._____. Den Vorwurf des Gesuchstellers, er,\nder Gesuchsgegner, verzögere die Ernennung seines Schiedsrichters, weise\ner zurück. Vielmehr habe der Anwalt des Gesuchstellers dem gesuchsgegnerischen Rechtsvertreter ein in Aussicht gestelltes Schreiben bis heute\nnicht zukommen lassen. Aufgrund der unnötigen Anrufung der Verwaltungskommission seien die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Dem\nGesuchsgegner sei der Aufwand zu entschädigen.\n\n4. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2014 wurde dem Gesuchsteller sodann\nFrist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchsgegners Stellung zu nehmen\n(act. 10). Am 8. Januar 2015 liess der Gesuchsteller folgende Anträge ins\nRecht reichen (act. 11):\n\n\"1. Es sei das Verfahren bis am 30. Januar 2015 zu sistieren.\n-5-\n\n2. Eventualiter sei dem Gesuchsteller die Frist zur Stellungnahme im\nSinne der Verfügung vom 11. Dezember 2014 bis zum 30. Januar 2015\neinmalig zu erstrecken.\"\n\nDer Gesuchsteller begründete seine Begehren damit, er bzw. sein Rechtsvertreter hätten erst im Rahmen der Stellungnahme des Gesuchsgegners\nvom 8. Dezember 2014 erfahren, dass Rechtsanwalt Dr. Z2._____ das\nSchiedsrichtermandat angenommen habe. Mit Schreiben vom 7. Januar\n2015 hätten sie daher Rechtsanwalt Dr. Z2._____ mitgeteilt, dass er, der\nGesuchsteller, ihn als Schiedsrichter ablehne, und es sei ihm Frist angesetzt\nworden, um sich darüber zu äussern, ob er die Ablehnung akzeptiere. Zudem habe der Gesuchsteller dem Rechtsvertreter des Gesuchsgegners Frist\nangesetzt, um ihm mitzuteilen, ob er an Rechtsanwalt Dr. Z2._____ als\nSchiedsrichter festhalte. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, das\nvorliegende Verfahren zu sistieren, bis sich Rechtsanwalt Dr. Z2._____ und\nder Gesuchsgegner zur Befangenheitsproblematik geäussert hätten.\n\n5. Nachdem dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 15. Januar 2015 Frist\nangesetzt wurde, um zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen (act. 14),\nreichte der Gesuchsteller am 20. Januar 2015 folgende Anträge ins Recht:\n\n\"1. Es sei das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.\n2. Unter vorläufiger Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers.\"\n\nZur Begründung liess er vorbringen, mit Schreiben vom 13. Januar 2015 habe der vom Gesuchsgegner ernannte Schiedsrichter Rechtsanwalt\nDr. Z2._____ seinen Verzicht auf Teilnahme im Schiedsgerichtsverfahren\n\"CD._____ …gesellschaften\" erklärt. Rechtsanwalt Dr. Z2._____ habe damit\ndie vom Gesuchsteller vorgebrachten Ablehnungsgründe als begründet erachtet. Mit E-Mail/Fax vom 14. Januar 2015 sei der Gesuchsgegner zur Ernennung eines neuen Schiedsrichters innert dreissig Tagen ersucht worden,\nweshalb das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben sei. Die\nKosten seien vorläufig dem Gesuchsteller zu überbinden, unter Vorbehalt\nder anderweitigen Verteilung im kommenden Schiedsgerichtsverfahren. Es\nseien keine Parteientschädigungen zuzusprechen (act. 15).\n-6-\n\n6. Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 liess der Gesuchsgegner sodann den Antrag auf Abweisung des Sistierungsbegehrens stellen (act. 18). Dies mit der\nBegründung, Rechtsanwalt Dr. Z2._____ habe dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 13. Januar 2015 mitgeteilt, dass er auf die Mitwirkung im\nSchiedsgerichtsverfahren \"CD._____ …gesellschaften\" verzichte. Ebenfalls\nnehme Rechtsanwalt Dr. Z1._____ das Schiedsrichtermandat gemäss\nSchreiben vom 20. Januar 2015 nicht an. Beide Parteien hätten nun neue\nSchiedsrichter zu bezeichnen (act. 18).\n\nII.\n\n"}