{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-02-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG140005_2015-02-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG140005-O5.pdf", "Checksum": "b899bbc9972cfc7f49c2377f83820d61"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG140005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2015 PG140005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:17:40", "Checksum": "a539b92fe2ef69c459a75a4391f33a27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 03.02.2015 PG140005\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG140005-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 3. Februar 2015\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 23. September 2009 schlossen A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller)\nund B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) je einen Gesellschaftsvertrag in\nSachen C._____, … [PLZ] … [Ort], bzw. in Sachen D._____, … [PLZ] …\n[Ort], ab (act. 4/1-2). In beiden Verträgen hielten sie in Ziffer 5.5.1. unter\ndem Titel \"Schiedsgericht\" fest:\n\n\"5.5.1 Alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden in erster Linie durch Verständigung gelöst. Sollte dies nicht möglich sein, so werden diese Streitigkeiten von einem unabhängigen Schiedsgericht entschieden.\"\n\n2. Mit Eingabe vom 7. November 2014 gelangte der Gesuchsteller an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte\ndiese in Anwendung von Art. 362 ZPO um Bestellung eines Schiedsgerichtsmitglieds (act. 1 S. 2). Zur Begründung brachte er zusammengefasst\nvor, gemäss den besagten Gesellschaftsverträgen seien Streitigkeiten im\nFalle von fehlender Verständigung durch ein unabhängiges Schiedsgericht\nzu entscheiden. Er beabsichtige, die gerichtliche Auflösung der beiden einfachen Gesellschaften beim zuständigen Schiedsgericht zu beantragen. Mit\nBlick auf die Bestimmung des Schiedsgerichts gelange die subsidiäre Bestimmung von Art. 355 Abs. 1 ZPO zur Anwendung, wonach das Schiedsgericht seinen Sitz selbst zu bestimmen habe. Zuständig sei ein Dreierschiedsgericht. Der Sitz des Schiedsgerichts sei strittig. Er, der Gesuchsteller, befürworte den Sitz in der Stadt Zürich. Im Rahmen der Korrespondenz\nmit dem gegnerischen Rechtsvertreter habe man seitens des Gesuchstellers\nRechtsanwalt Dr. Z1._____ als Parteischiedsrichter bezeichnet. Letzterer\nhabe das Mandat am 29. September 2014 angenommen. Nach weiterer\nKorrespondenz habe der gesuchsgegnerische Rechtsvertreter am\n15. Oktober 2014 mitgeteilt, er bezeichne Rechtsanwalt Dr. Z2._____ als\n-3-\n\nParteischiedsrichter, und ergänzt, Rechtsanwalt Dr. Z2._____ habe aufgrund seiner Ferienabwesenheit noch nicht über die Annahme seiner Ernennung befragt werden können. Anfragen seitens des Gesuchstellers, bis\nwann mit der Annahmeerklärung gerechnet werden könne, seien vom Gesuchsgegner unbeantwortet geblieben. Es sei daher unklar, ob Rechtsanwalt Dr. Z2._____ seine Ernennung annehme oder nicht. Als Folge davon\nkönne das vereinbarte Schiedsgericht nicht eingesetzt werden und könne\nder Gesuchsteller die beabsichtigte Auflösungsklage nicht anhängig machen. Sodann drängten sich berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des\nvom Gesuchsgegner ernannten Schiedsrichters auf, weshalb er, der Gesuchsteller, den Antrag stellen werde, Rechtsanwalt Dr. Z2._____ nicht als\nSchiedsrichter zu ernennen.\n\n3.1. Mit Verfügung vom 17. November 2014 wurde dem Gesuchsteller aufgegeben, einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.- zu leisten (act. 5). Nach dessen\nfristgerechten Eingang (act. 6) wurde dem Gesuchsgegner sodann mit Verfügung vom 25. November 2014 (act. 7) Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts zu erheben,\num sich zur Besetzung des Schiedsgerichts zu äussern und um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 liess der Gesuchsgegner innert Frist (act. 7)\nfolgende Anträge stellen (act. 8):\n\n\"1. Das Begehren des Gesuchstellers um Ernennung eines Schiedsgerichtsmitglieds sei abzuweisen.\n2. Es sei davon Vormerk zu nehmen,\n2.1. dass der Gesuchsgegner keine Einwendungen gegen die Pflicht\nzur Bildung eines Schiedsgerichts erhebt,\n2.2. dass der Gesuchsgegner mit dem Gesuchsteller davon ausgeht,\ndass das Schiedsgericht mangels anderweitiger Vereinbarung mit drei\nSchiedsrichtern zu besetzen ist;\n2.3. dass der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. Oktober 2014\nHerrn Dr. Z2._____, … [Adresse], als Parteischiedsrichter bezeichnet\nhat.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers.\"\n-4-\n\n"}