weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, wobei die in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf Fr. 500.- festzusetzenden Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind, wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: -3-