{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-12-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG140004_2014-12-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG140004-O2.pdf", "Checksum": "e82dbb3d0e979a5f3bb16627dc2a8c74"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG140004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2014 PG140004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung von Schiedsrichtern"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:22:22", "Checksum": "e02b5ab59d49bf89a34a8e9780977ef4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 05.12.2014 PG140004\nRegeste:\nErnennung von Schiedsrichtern\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG140004-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 5. Dezember 2014\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Ernennung von Schiedsrichtern\n-2-\n\nNach Einsicht in die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. November 2014, in welcher er Folgendes beantragen liess (act. 1 S. 2):\n\n\"1. In der Streitsache des Gesuchstellers gegen die Gesuchsgegnerin betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei das vertraglich vorgesehene Schiedsgericht einzuberufen.\n2. Es seien als die beiden Vertreter der C._____, die von dieser benannten Personen, D._____ und E._____ einzusetzen.\n3. Es seien durch das Gericht zwei Vertreter für die B._____ AG zu\nbestimmen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\nunter Hinweis auf die Verfügung vom 17. November 2014, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass bei einer summarischen Prüfung die Vereinbarung eines\nSchiedsgerichts und damit die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommission als fraglich erscheine, und dem Gesuchsteller Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 5),\n\nda der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. November 2014 das Gesuch zurückgezogen hat (act. 6),\n\nweshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist, wobei die in\nAnwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a, c und d auf Fr. 500.- festzusetzenden Kosten ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen und keine\nEntschädigungen zuzusprechen sind,\n\nwird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Kosten werden auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.\n\n3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:\n-3-\n\n− den Vertreter des Gesuchstellers, unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 4/2-8)\n− die Gesuchsgegnerin, unter Beilage von act. 6 in Kopie\n\n5. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 5. Dezember 2014\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}