2. Gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH obliegt die Zuständigkeit für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung dem Obergericht. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) und die "Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts" weist die Zuständigkeit zur Behandlung von Schiedsgerichtssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO der Verwaltungskommission zu, die in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 3 Organisationsverordnung).