Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. -3- 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein), unter Rücksendung des Originals des Schiedsurteils (act. 3/1), − die Gesuchsgegnerin (auf dem Rechtshilfeweg).