{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-09-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG140002_2014-09-22.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG140002-O2.pdf", "Checksum": "e98f901383855d5cb46040d79962f1b2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG140002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.09.2014 PG140002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:27:30", "Checksum": "36629b1e5769d1f5fb17defd548852c2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 22.09.2014 PG140002\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG140002-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 22. September 2014\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 29. Juli 2014 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter das Gesuch stellen, es sei für das\nSchiedsurteil des ICC International Court of Arbitration, Case No.\n18607/GZ/MHM, vom 11. Dezember 2013 in Sachen der Gesuchstellerin\ngegen B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG auszustellen (act. 1).\n\n2. Mit Verfügung vom 3. September 2014 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob er die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertrete. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4).\n\n3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 3. September\n2014 der Gesuchsgegnerin bzw. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zugestellt\nwurde (vgl. act. 4 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. September 2014 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 5). Das vorliegende\nVerfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.\n\n4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.\n-3-\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.\n\n4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n− den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach (gegen Empfangsschein),\nunter Rücksendung des Originals des Schiedsurteils (act. 3/1),\n− die Gesuchsgegnerin (auf dem Rechtshilfeweg).\n\n6. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 22. September 2014\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}