3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 3. September 2014 der Gesuchsgegnerin bzw. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ zugestellt wurde (vgl. act. 4 S. 4 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. September 2014 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 5). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.