Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG130011-O vom 19. November 2013, Erw. 7, PG120006-O vom 5. Dezember 2012, Dispositiv-Ziff. 2 sowie PG120005-O vom 6. Juni 2014, Erw. 10). Es wird beschlossen: