3. Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Rückscheinen wurden der Gesuchsgegnerin der "Final Award" vom 24. April 2013 am 4. Juni 2013 und der Beschluss vom 10. Oktober 2013 am 17. Oktober 2013 zugestellt (act. 14/1-3, vgl. auch act. 35, act. 36/1 und act. 36/3). Die Gesuchstellerin stellt sodann nicht in Abrede, dass ihr der Schiedsentscheid rechtmässig zugestellt wurde (act. 1). 4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 12. Juni 2014 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 24. April 2013 in Sachen A._____ S.A. / B._____ eröffnet wurde (act. 5).