5. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte sodann am 4. Dezember 2014 (act. 43). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Verfügung vom 16. Juli 2014 damit als der Gesuchsgegnerin am 4. Dezember 2014 zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 16) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen. -4- II.