4. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte das Justizministerium der Russischen Föderation dem Gericht mit, der Auftrag der Zustellung der Verfügung vom 16. Juli 2014 habe aufgrund des Nichterscheinens des Vertreters der dem Gericht genannten Organisation nicht durchgeführt werden können (act. 42/2, Übersetzung in act. 42/1). Daraufhin wurde die Publikation der Verfügung vom 16. Juli 2014 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 43). Weitere sachdienliche Nachforschungen drängten sich nicht auf (vgl. BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art.