Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin erneut angehalten, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 16). Der Gesuchstellerin wurde sodann Frist angesetzt, um eine gültige Vollmacht an ihren Rechtsvertreter ins Recht zu reichen (act. 16). Diese ging bei der hiesigen Instanz am 21. August 2014 ein (act. 27-28).