3. Mit besagter Eingabe vom 8. Juli 2014 (act. 13) ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht sodann unter Beilage eines Beschlusses der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 10. Oktober 2013 betreffend "Request for Correction" (act. 14/3) um Berichtigung der Adresse der Gesuchsgegnerin (act. 13). Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde die Adressberichtigung der Gesuchsgegnerin festgestellt und dieser auf dem Rechtshilfeweg (act. 20/2/2) Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die Gesuchsgegnerin erneut angehalten, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 16).