2.2. Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 6). Die rechtshilfeweise Zustellung der Verfügung scheiterte (act. 32). -3-