2.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 24. April 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2014 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 6) wurde am 4. Juli 2014 geleistet (act. 15). Zwar erfolgte die Zahlung damit nicht innert der Frist von zehn Tagen (vgl. act. 6), da aber der Gesuchstellerin eine Nachfrist zu gewähren gewesen wäre (vgl. act. 6 Dispositiv Ziffer 1), resultiert für sie aus der verspäteten Leistung kein Nachteil.