{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-01-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG140001_2015-01-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG140001-O8.pdf", "Checksum": "c1c5a2bf0aa2e6187dbb36920f35dc8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG140001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.01.2015 PG140001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:19:04", "Checksum": "a474a0aa11293f8319c0106e1e74b1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.01.2015 PG140001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n2. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein\nrechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der nicht angefochten wurde, die\nAnfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in:\nHonsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013 N 10 ff. zu Art. 193 IPRG).\n\n3. Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Rückscheinen wurden\nder Gesuchsgegnerin der \"Final Award\" vom 24. April 2013 am 4. Juni 2013\nund der Beschluss vom 10. Oktober 2013 am 17. Oktober 2013 zugestellt\n(act. 14/1-3, vgl. auch act. 35, act. 36/1 und act. 36/3). Die Gesuchstellerin\nstellt sodann nicht in Abrede, dass ihr der Schiedsentscheid rechtmässig\nzugestellt wurde (act. 1).\n\n4. Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 12. Juni 2014 kein\nRechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 24. April 2013 in Sachen A._____ S.A. / B._____ eröffnet wurde (act. 5).\n\n5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes \"Final Awards\" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 24. April\n2013 (Prozessnummer 600293-2012) gegeben, weshalb dem Gesuch der\nGesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu\nentsprechen ist.\n-5-\n\nIII.\n\nDie Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13\nAbs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin hat sich am\nvorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen\n(vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich PG130011-O vom 19. November 2013, Erw. 7, PG120006-O vom 5. Dezember 2012, Dispositiv-Ziff. 2 sowie PG120005-O vom 6. Juni 2014, Erw. 10).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der \"Final\nAward\" der Swiss Chambers' Arbitration Institution vom 24. April 2013 in Sachen A._____ S.A. gegen die B._____ (Case No. 600293-2012) betreffend\n\"Claim\" vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Schriftliche Mitteilung an:\n\n− den Vertreter der Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals des\nSchiedsspruches, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, gegen\nEmpfangsschein,\n− die Gesuchsgegnerin, durch Publikation sowie\n− die Obergerichtskasse, gegen Empfangsschein.\n\n4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-\n-6-\n\nfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 21. Januar 2015\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}