{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2015-01-21", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG140001_2015-01-21.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG140001-O8.pdf", "Checksum": "c1c5a2bf0aa2e6187dbb36920f35dc8f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG140001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.01.2015 PG140001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2290", "Zeit UTC": "05.07.2025 22:19:04", "Checksum": "a474a0aa11293f8319c0106e1e74b1c8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 21.01.2015 PG140001\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG140001-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 21. Januar 2015\n\nin Sachen\n\nA._____ S.A.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 22. Februar 2012 eingeleiteten Schiedsverfahren erging am\n24. April 2013 der \"Final Award\" der Swiss Chambers' Arbitration Institution\n(Prozessnummer 600293-2012; act. 3). Dabei wurde dem klägerischen Antrag im Grundsatz stattgegeben und die B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), die damalige Beklagte, verpflichtet, der A._____ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin), der damaligen Klägerin, USD 240.577 zuzüglich\nZins von 5% seit dem 16. Juni 2011 zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Im Weiteren wurde die\nGesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 8'000.- zu bezahlen (act. 3 S. 19).\n\n2.1. Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den \"Final\nAward\" vom 24. April 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom\n13. Juni 2014 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 6) wurde am\n4. Juli 2014 geleistet (act. 15). Zwar erfolgte die Zahlung damit nicht innert\nder Frist von zehn Tagen (vgl. act. 6), da aber der Gesuchstellerin eine\nNachfrist zu gewähren gewesen wäre (vgl. act. 6 Dispositiv Ziffer 1), resultiert für sie aus der verspäteten Leistung kein Nachteil. Im Weiteren wurde\ndie Gesuchstellerin in besagter Verfügung angehalten, hinsichtlich des\nSchiedsspruchs einen Zustellnachweis ins Recht zu reichen. Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juli 2014 nach und liess\ndem Gericht den beantragten Zustellnachweis zukommen (act. 13-14/1-2).\n\n2.2. Ebenfalls mit Verfügung vom 13. Juni 2014 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist angesetzt, um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von\nArt. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 6). Die rechtshilfeweise Zustellung der\nVerfügung scheiterte (act. 32).\n-3-\n\n3. Mit besagter Eingabe vom 8. Juli 2014 (act. 13) ersuchte die Gesuchstellerin\ndas Gericht sodann unter Beilage eines Beschlusses der Swiss Chambers'\nArbitration Institution vom 10. Oktober 2013 betreffend \"Request for Correction\" (act. 14/3) um Berichtigung der Adresse der Gesuchsgegnerin (act. 13).\nMit Verfügung vom 16. Juli 2014 wurde die Adressberichtigung der Gesuchsgegnerin festgestellt und dieser auf dem Rechtshilfeweg (act. 20/2/2)\nFrist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde die\nGesuchsgegnerin erneut angehalten, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil\nim Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen (act. 16). Der Gesuchstellerin\nwurde sodann Frist angesetzt, um eine gültige Vollmacht an ihren Rechtsvertreter ins Recht zu reichen (act. 16). Diese ging bei der hiesigen Instanz\nam 21. August 2014 ein (act. 27-28).\n\n4. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte das Justizministerium der Russischen Föderation dem Gericht mit, der Auftrag der Zustellung der Verfügung\nvom 16. Juli 2014 habe aufgrund des Nichterscheinens des Vertreters der\ndem Gericht genannten Organisation nicht durchgeführt werden können\n(act. 42/2, Übersetzung in act. 42/1). Daraufhin wurde die Publikation der\nVerfügung vom 16. Juli 2014 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben (act. 43). Weitere sachdienliche Nachforschungen drängten\nsich nicht auf (vgl. BSK ZPO-Gschwend/Bornatico, Art. 141 N 3), zumal die\nZustellung nicht an der unbekannten Adresse der Gesuchsgegnerin scheiterte, sondern an deren Nichterscheinen am Abholungsort (act. 42/1).\n\n5. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte sodann am 4. Dezember 2014\n(act. 43). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Verfügung vom 16. Juli 2014\ndamit als der Gesuchsgegnerin am 4. Dezember 2014 zugestellt. Von der\nMöglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin\nkeinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der\nSchweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 16) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen\ndurch Publikation erfolgen.\n-4-\n\nII.\n\n1. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3 Rz 11 f.), ist die\nZuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193\nAbs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).\nDass sich diese Zuständigkeit aus einer analogen Anwendung von § 46\nGOG ergibt, entspricht ständiger Praxis der Verwaltungskommission des\nObergerichts des Kantons Zürich (vgl. statt vieler Beschluss PG130006-O\nvom 7. Oktober 2013, Erw. 4).\n\n"}