4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten und mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten. 6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals des Schiedspruches (gelbe Klarsichtmappe) und des Doppels von act. 15 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.