1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Ad-hoc-Schiedsgerichts bestehend aus Dr. S1._____, Dr. S2._____ und Dr. S3._____ vom 20. Juni 2013 in Sachen A._____ S.A. gegen die B._____ (a.k.a. B'._____) betreffend Forderung vollstreckbar ist. -5- 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- verrechnet.