2. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 15 S. 4) ist nicht erforderlich, dass die Gesuchstellerin im Einzelnen begründet und belegt, gemäss welchen rechtlichen Grundlagen sie für welche Vollstreckung was für eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung benötigt. Aus dem eingereichten Gesuch geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Gesuchstellerin die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 193 Abs. 2 IPRG beantragen will (act. 1). Zudem wurden dem Gesuch die erforderlichen Unterlagen beigelegt (act. 4/2-4).