Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/2 S. 2 und S. 8 f.), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). Dass sich diese Zuständigkeit aus einer analogen Anwendung von § 46 GOG ergibt, entspricht ständiger Praxis der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. statt vieler Beschluss PG130006-O vom 7. Oktober 2013, Erw. 4). Eine ausführlichere Begründung hierzu war damit - entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 15 S. 3) - nicht erforderlich. Auf das Gesuch ist einzutreten. III.