Die Kosten des Schiedsverfahrens von Fr. 403'085.90 wurden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Weiteren wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung von Fr. 41'827.50 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Entschädigung von EUR 4'666.55 und USD 956.25 zu bezahlen. Alle Weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 4/2 S. 90 f.).