{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130012_2014-02-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130012-O3.pdf", "Checksum": "3ca546b7f62ff27eaf9190b7cb2d2562"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.02.2014 PG130012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:05:31", "Checksum": "b80186b7345d58f40ef6de307b7fc753", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.02.2014 PG130012\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nDie Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von § 13\nAbs. 1 GebV OG auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO sind die Kosten mit dem von\nder Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu verrechnen.\nDie Gesuchsgegnerin ist zu verpflichten, der Gesuchstellerin den geleisteten und\nmit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss zu ersetzen. Im\nWeiteren ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihre\nAufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von\nFr. 1'000.- zu entrichten.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der \"Final\nAward\" des Ad-hoc-Schiedsgerichts bestehend aus Dr. S1._____,\nDr. S2._____ und Dr. S3._____ vom 20. Juni 2013 in Sachen A._____ S.A.\ngegen die B._____ (a.k.a. B'._____) betreffend Forderung vollstreckbar ist.\n-5-\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss\nvon Fr. 4'000.- verrechnet.\n\n4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten\nund mit der Gerichtsgebühr verrechneten Prozesskostenvorschuss in der\nHöhe von Fr. 4'000.- zu ersetzen.\n\n5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-\nzu entrichten.\n\n6. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n\n− den Vertreter der Gesuchstellerin, unter Beilage des Originals des\nSchiedspruches (gelbe Klarsichtmappe) und des Doppels von act. 15\n− den Vertreter der Gesuchsgegnerin,\n− die Obergerichtskasse.\n\n7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 7. Februar 2014\n-6-\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}