{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-02-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130012_2014-02-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130012-O3.pdf", "Checksum": "3ca546b7f62ff27eaf9190b7cb2d2562"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.02.2014 PG130012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:05:31", "Checksum": "b80186b7345d58f40ef6de307b7fc753", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.02.2014 PG130012\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG130012-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 7. Februar 2014\n\nin Sachen\n\nA._____ S.A.,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin\nX2._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem am 11. Januar 2005 eingeleiteten Ad-hoc-Schiedsverfahren erging\nam 20. Juni 2013 der \"Final Award\" des Schiedsgerichts bestehend aus\nDr. S1._____, Dr. S2._____ und Dr. S3._____ (act. 4/2). Die B._____ (a.k.a.\nB'._____; nachfolgend: Gesuchsgegnerin) wurde darin verpflichtet, der A._____\nS.A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) USD 6'253'911.11 zzgl. Zins von 8% p.a. seit\n31. Mai 1997, USD 230'811.11, USD 61'199.55 und Zins von 18% p.a. auf den\nBetrag von USD 6'484'722.22 seit 4. September 1998 zu bezahlen. Die Kosten\ndes Schiedsverfahrens von Fr. 403'085.90 wurden mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Weiteren wurde die Gesuchstellerin verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Entschädigung von Fr. 41'827.50 zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine\nEntschädigung von EUR 4'666.55 und USD 956.25 zu bezahlen. Alle Weiteren\nBegehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 4/2 S. 90 f.).\n\n2. Mit Eingabe vom 12. November 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den\n\"Final Award\" vom 20. Juni 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom\n28. November 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 7) wurde innert Frist geleistet (act. 9).\n\n3. Ebenfalls mit Verfügung vom 28. November 2013 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 7). Die Gesuchsgegnerin liess innert\nerstreckter Frist folgende Anträge stellen (act. 15 S. 2):\n\n\"1. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei abzuweisen,\nsofern auf ihn einzutreten ist.\n-3-\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Antragsstellerin.\"\n\nII.\n\nDa das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/2 S. 2 und S. 8 f.), ist\ndie Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2\nIPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). Dass sich diese\nZuständigkeit aus einer analogen Anwendung von § 46 GOG ergibt, entspricht\nständiger Praxis der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. statt vieler Beschluss PG130006-O vom 7. Oktober 2013, Erw. 4). Eine\nausführlichere Begründung hierzu war damit - entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 15 S. 3) - nicht erforderlich. Auf das Gesuch ist einzutreten.\n\nIII.\n\n1. Die Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung setzt voraus, dass ein\nrechtskräftiger Schiedsentscheid vorliegt, der nicht angefochten wurde, die Anfechtung keine aufschiebende Wirkung hat oder diese endgültig abgewiesen wurde. Im Weiteren bedarf es des Nachweises, dass der Schiedsentscheid den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde (vgl. Mabillard, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti\n[Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013\nN 10 ff. zu Art. 193 IPRG).\n\n2. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (act. 15 S. 4) ist nicht erforderlich, dass die Gesuchstellerin im Einzelnen begründet und belegt, gemäss welchen rechtlichen Grundlagen sie für welche Vollstreckung was für eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung benötigt. Aus dem eingereichten Gesuch geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Gesuchstellerin die Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung im Sinne von Art. 193 Abs. 2 IPRG beantragen will\n(act. 1). Zudem wurden dem Gesuch die erforderlichen Unterlagen beigelegt\n(act. 4/2-4). Weitere Ausführungen oder Belege waren für die Stellung des vorliegenden Gesuches nicht erforderlich.\n-4-\n\n3. Gemäss den von der Gesuchstellerin eingereichten Rückscheinen wurde\nder \"Final Award\" vom 20. Juni 2013 den Vertretern der Parteien am 21. Juni\n2013 zugestellt (act. 4/3-4).\n\n4. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 13. November 2013 kein\nRechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 20. Juni 2013 in Sachen\nA._____ S.A. / B._____ (a.k.a. B'._____) eröffnet worden ist (act. 6).\n\n5. Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit\ndes \"Final Awards\" vom 20. Juni 2013 gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.\n\nIV.\n\n"}