1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "Zurich Chamber of Commerce" vom 4. Juli 2013 in Sachen A._____ SRL (formerly A1._____ SRL) gegen die B._____. S.p.A. (B._____. SRL), betreffend Forderung (Case No. 600300- 2012) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.