6. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass bis am 25. September 2013 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters C._____ vom 4. Juli 2013 in Sachen A._____ SRL / B._____.S.p.A. eröffnet worden ist (act. 2/1). 7. Da sich die Gesuchsgegnerin am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, sind gemäss ständiger Praxis die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschluss PG110010-O vom 19. Juli 2012, Erw. III.2.2.). Es wird beschlossen: