2. Mit Eingabe vom 26. September 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 4. Juli 2013 ersuchen (act. 1; vgl. auch act. 3). Der ihr mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- (act. 6) wurde innert Frist geleistet (act. 7). 3. Mit derselben Verfügung vom 4. Oktober 2013 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 6). Die Gesuchsgegnerin liess innert Frist mitteilen, dass sie keine Bemerkungen habe (act. 8).