Die Kosten des Schiedsverfahrens von Fr. 59'786.43 wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und im Umfang von Fr. 45'000.- mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 60'000.- zu bezahlen sowie den von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 29'962.73 zurückzuerstatten. Alle weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 2/2 S. 82).