2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.