6. Da sich die Gesuchsgegnerin am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat, sind gemäss ständiger Praxis die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschluss PG110010-O vom 19. Juli 2012, Erw. III.2.2.). Es wird beschlossen: 1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "International Chamber of Commerce" vom 15. Januar 2013 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ betreffend Forderung (Case No. …) vollstreckbar ist.