4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/2 S. 8), ist die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH). 5. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. Juni 2013 die von der Gesuchsgegnerin gegen den "Final Award" vom 15. Januar 2013 erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (act. 3/4). Demgemäss sind die Vo- -3- raussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit dieses Entscheides gegeben (BSK IPRG - Mabillard, Art. 193 N 11).