2. Mit Eingabe vom 24. September 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 15. Januar 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert der mit Verfügung vom 8. November 2013 (act. 6) angesetzten Nachfrist geleistet (act. 7-10). 3. Ebenfalls mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 4). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.