Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin den von dieser geleisteten Kostenvorschuss von USD 30'000.- zzgl. Zins zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine Entschädigung von Fr. 134'402.20 und EUR 26'966.53, beide Beträge zzgl. Zins, zu bezahlen. Alle weiteren Begehren der Parteien wurden abgewiesen (act. 3/2 S. 30 f.).