weshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben und von einer Prozessüberweisung abzusehen ist, wobei die Kosten ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind, wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Eine Überweisung an das zuständige Gericht erfolgt nicht. 2. Die Kosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. -3- 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an: