da die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. November 2013 das Gesuch wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der Verwaltungskommission zurückgezogen und um Prozessüberweisung an den zuständigen Einzelrichter im summarischen Verfahren ersucht hat (act. 6), da in der eidgenössischen Zivilprozessordnung keine Prozessüberweisung vorgesehen ist, nach Art. 63 Abs. 1 ZPO jedoch als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird,