{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-11-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130009_2013-11-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130009-O2.pdf", "Checksum": "b2d62baceb1baadf2e7f852f1a44855d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2013 PG130009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines Schiedsgutachters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:10:05", "Checksum": "733b333a8bb7e95444ebbd5bef2f6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2013 PG130009\nRegeste:\nErnennung eines Schiedsgutachters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG130009-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D.\nScherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 27. November 2013\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Ernennung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nUnter Hinweis auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 13. September 2013, in\nwelcher sie beantragte, im Verfahren zur Ermittlung des Schadens aus\nBetriebsunterbrechung einen Obmann zu bestimmen und den Sachverständigen\nauf Seiten der Gesuchstellerin zu bestätigen (act. 1),\n\nunter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 25. Oktober 2013, in welcher die\nsachliche Zuständigkeit der Verwaltungskommission verneint und der\nGesuchstellerin Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 5),\n\nda die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 15. November 2013 das Gesuch wegen\nfehlender sachlicher Zuständigkeit der Verwaltungskommission zurückgezogen\nund um Prozessüberweisung an den zuständigen Einzelrichter im summarischen\nVerfahren ersucht hat (act. 6),\n\nda in der eidgenössischen Zivilprozessordnung keine Prozessüberweisung\nvorgesehen ist, nach Art. 63 Abs. 1 ZPO jedoch als Zeitpunkt der\nRechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn eine Eingabe, die\nmangels Zuständigkeit zurückgezogen wurde, innert eines Monates seit dem\nRückzug beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird,\n\nweshalb das Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben und von einer\nProzessüberweisung abzusehen ist, wobei die Kosten ausgangsgemäss der\nGesuchstellerin aufzuerlegen und keine Entschädigungen zuzusprechen sind,\n\nwird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Eine\nÜberweisung an das zuständige Gericht erfolgt nicht.\n\n2. Die Kosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Gesuchstellerin\nauferlegt.\n\n3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.\n-3-\n\n4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an:\n\n− den Vertreter der Gesuchstellerin, unter Rücksendung der\neingereichten Unterlagen (act. 4/2-14)\n− die Gesuchsgegnerin, unter Beilage des Doppels von act. 6\n\n5. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre\nVerfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht (BGG).\n\nZürich, 27. November 2013\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}