4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Beilage von act. 2/2 − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- -3-