weshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss (vgl. act. 3 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und act. 4 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1) auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einzutreten ist, wobei die Kosten des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und keine Entschädigungen zugesprochen werden, wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.