{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-11-27", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130008_2013-11-27.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130008-O3.pdf", "Checksum": "66949a6034ddcc39ef9c8e7ba341f23e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2013 PG130008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:10:03", "Checksum": "66fd79d40c438e8f3e72c18e17293c78", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 27.11.2013 PG130008\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG130008-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichterin Dr.\nD. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 27. November 2013\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchsteller\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und MLaw X2._____\n\ngegen\n\nB._____ AG,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nUnter Hinweis auf die Verfügung vom 18. September 2013, mit welcher dem Gesuchsteller eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 4'000.- angesetzt wurde (act. 3),\n\nunter weiterem Hinweis auf die Verfügung vom 15. Oktober 2013, mit welcher\ndem Gesuchsteller eine Nachfrist von 7 Tagen zur Leistung des erwähnten Vorschusses angesetzt wurde (act. 4),\n\nda bis heute kein Vorschuss bei der Obergerichtskasse eingegangen ist,\n\nweshalb in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO androhungsgemäss (vgl. act. 3\nS. 2 Dispositiv-Ziffer 1 und act. 4 S. 2 Dispositiv-Ziffer 1) auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht einzutreten ist, wobei die\nKosten des Verfahrens nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind und keine Entschädigungen zugesprochen werden,\n\nwird beschlossen:\n\n1. Auf das Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird\nnicht eingetreten.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Gesuchsteller\nauferlegt.\n\n3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.\n\n4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n\n− die Vertreter des Gesuchstellers, dreifach, für sich und den Gesuchsteller, unter Beilage von act. 2/2\n− den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin\n\n5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert\n30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-\n-3-\n\nschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder\nArt. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42\ndes Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Beschwerde an\ndas Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n\nZürich, 27. November 2013\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}