1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an: − den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach und unter Rücksendung der eingereichten Unterlagen (act. 2 und act. 5/1-4), gegen Empfangsschein − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, dreifach und unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 4, auf dem Rechtshilfeweg