3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 16. August 2013 der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde (vgl. act. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 4), teilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. August 2013 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 7). Das vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. -3- Es wird beschlossen: