IPRG nur zur Ausstellung von Bescheinigungen betreffend Vollstreckbarkeit der Schiedsentscheide zuständig sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, welche Unterlagen noch einzureichen wären (act. 3). Mit Schreiben vom 6. August 2013 ersuchte die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung und reichte die noch fehlenden Belege zu den Akten (act. 4 und act. 5/1-4). 2. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Im Weiteren wurde der B._____ d.d. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen sowie um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 6).