Erwägungen: 1. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom 9. Juli 2013 das Gesuch, es sei für den "Final Award" Case No. … der "Swiss Chambers' Arbitration Institution" vom 10. Juni 2013 eine Rechtskraftbescheinigung auszustellen bzw. zu bestätigen, dass betreffend Vollstreckung des Urteils keine aufschiebende Wirkung vom Gericht ausgesprochen worden sei (act. 1). Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 wurde die Gesuchstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 356 ZPO i.V.m. § 46 GOG bzw. Art. 193 Abs. 2 IPRG nur zur Ausstellung von Bescheinigungen betreffend