{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130007_2013-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130007-O2.pdf", "Checksum": "2fdac1b7978a9c22fc2fc65c62b1bc24"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.10.2013 PG130007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:13:39", "Checksum": "22372e37a7b971e7aea0191e8ba10d65", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.10.2013 PG130007\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG130007-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichterin Dr. D.\nScherrer und Oberrichter lic. iur. P. Helm sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 7. Oktober 2013\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ d.d.,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch C._____\nund D._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. Die A._____ GmbH (nachfolgend: Gesuchstellerin) stellte mit Eingabe vom\n9. Juli 2013 das Gesuch, es sei für den \"Final Award\" Case No. … der \"Swiss\nChambers' Arbitration Institution\" vom 10. Juni 2013 eine Rechtskraftbescheinigung auszustellen bzw. zu bestätigen, dass betreffend Vollstreckung des Urteils\nkeine aufschiebende Wirkung vom Gericht ausgesprochen worden sei (act. 1). Mit\nSchreiben vom 12. Juli 2013 wurde die Gesuchstellerin darauf aufmerksam gemacht, dass das Obergericht des Kantons Zürich gemäss Art. 356 ZPO i.V.m.\n§ 46 GOG bzw. Art. 193 Abs. 2 IPRG nur zur Ausstellung von Bescheinigungen\nbetreffend Vollstreckbarkeit der Schiedsentscheide zuständig sei. Zudem wurde\ndarauf hingewiesen, welche Unterlagen noch einzureichen wären (act. 3). Mit\nSchreiben vom 6. August 2013 ersuchte die Gesuchstellerin um Ausstellung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung und reichte die noch fehlenden Belege zu den\nAkten (act. 4 und act. 5/1-4).\n\n2. Mit Verfügung vom 16. August 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss zu leisten. Im Weiteren wurde der B._____ d.d.\n(nachfolgend: Gesuchsgegnerin) Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu\nnehmen sowie um in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 6).\n\n3. Bevor der Kostenvorschuss geleistet und die Verfügung vom 16. August\n2013 der Gesuchsgegnerin zugestellt wurde (vgl. act. 6 S. 3 Dispositiv-Ziffer 4),\nteilte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. August 2013 mit, dass sie ihr Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zurückziehe (act. 7).\nDas vorliegende Verfahren ist deshalb als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.\n\n4. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels notwendiger Auslagen ist der Gesuchsgegnerin\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen.\n-3-\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.\n\n4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an:\n− den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach und unter Rücksendung\nder eingereichten Unterlagen (act. 2 und act. 5/1-4), gegen Empfangsschein\n− den Vertreter der Gesuchsgegnerin, dreifach und unter Beilage einer\nKopie von act. 1 und act. 4, auf dem Rechtshilfeweg\n\n6. Rechtsmittel:\nEine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nZürich, 7. Oktober 2013\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}