1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der "Final Award" des Einzelschiedsrichters der "Swiss Chambers' Arbitration" vom 5. Juni 2013 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ Srl, betreffend Forderung (Case No. …) vollstreckbar ist. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an: − den Vertreter der Gesuchstellerin unter Beilage des Originals von act. 3/2, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, − die Obergerichtskasse.