2. Am 6. August 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den "Final Award" vom 5. Juni 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 16. August 2013 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet (act. 5). 3. Mit derselben Verfügung vom 16. August 2013 wurde der Gesuchsgegnerin sodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum Gesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 4). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin nahm diese Verfügung am 26. August 2013 entgegen (act. 4 S. 6). Innert Frist ging keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein.