Die Kosten des Schiedsverfahrens von Fr. 16'000.- wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'265.- zu bezahlen sowie den von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 8'000.- zurückzuerstatten. Alle anderen Begehren der Gesuchstellerin wurden abgewiesen (act. 3/2 S. 17 f.)