{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-10-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130006_2013-10-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130006-O2.pdf", "Checksum": "054212860d91d7cc3374d908d32a39a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.10.2013 PG130006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:13:39", "Checksum": "b4d98e23164bff7b89aa9309e225a770", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 07.10.2013 PG130006\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG130006-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. R. Naef, Oberrichter lic. iur. P.\nHelm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 7. Oktober 2013\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ Srl,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\n1. In dem am 21. Dezember 2012 bei der Zürcher Handelskammer eingeleiteten Schiedsverfahren erging am 5. Juni 2013 der \"Final Award\" des Einzelschiedsrichters Dr. C._____ (act. 3/2; Swiss Chambers' Arbitration, Case No. …).\nIm Rahmen des Schiedsverfahrens hat die B._____ Srl (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) die Klage der A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) anerkannt\n(act. 3/2 S. 12 f.). Die Gesuchsgegnerin wurde deshalb verpflichtet, der Gesuchstellerin Fr. 242'913.75 zzgl. Zins zu bezahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens\nvon Fr. 16'000.- wurden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen verrechnet. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Prozessentschädigung von Fr. 40'265.-\nzu bezahlen sowie den von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von\nFr. 8'000.- zurückzuerstatten. Alle anderen Begehren der Gesuchstellerin wurden\nabgewiesen (act. 3/2 S. 17 f.)\n\n2. Am 6. August 2013 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den \"Final Award\"\nvom 5. Juni 2013 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 16. August 2013\nauferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 4) wurde innert Frist geleistet\n(act. 5).\n\n3. Mit derselben Verfügung vom 16. August 2013 wurde der Gesuchsgegnerin\nsodann die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum\nGesuch der Gesuchstellerin zu äussern (act. 4). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin nahm diese Verfügung am 26. August 2013 entgegen (act. 4 S. 6).\nInnert Frist ging keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein.\n\n4. Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 3/2 S. 18), ist die\nZuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2\nIPRG i.V.m. § 46 GOG analog; vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH).\n\n5. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der \"Final Award\" vom 5. Juni 2013 dem Vertreter der Gesuchstellerin\n-3-\n\nund dem Vertreter der Gesuchsgegnerin am 6. Juni 2013 zugestellt (act. 1 S. 3\nZiff. 8 und act. 3/3).\n\n6. Der Einzelschiedsrichter hat bestätigt, dass er bis am 19. Juli 2013 vom\nBundesgericht keine Meldung erhalten habe, dass ein Rechtsmittel gegen den\n\"Final Award\" 5. Juni 2013 (Case No. …) eingegangen sei (act. 3/4). Auch dies\nwurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.\n\n7. Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des\nvorliegenden Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Beschluss\nPG110010-O vom 19. Juli 2012, Erw. III.2.2.).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der \"Final\nAward\" des Einzelschiedsrichters der \"Swiss Chambers' Arbitration\" vom\n5. Juni 2013 in Sachen A._____ AG gegen die B._____ Srl, betreffend Forderung (Case No. …) vollstreckbar ist.\n\n2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- wird der Gesuchstellerin auferlegt und\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\n3. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n− den Vertreter der Gesuchstellerin unter Beilage des Originals von\nact. 3/2,\n− den Vertreter der Gesuchsgegnerin,\n− die Obergerichtskasse.\n\n4. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von\nder Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,\neinzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich\nnach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n-4-\n\nZürich, 7. Oktober 2013\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}